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   BGH, 21.03.1990 - 2 StR 469/89   

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https://dejure.org/1990,5683
BGH, 21.03.1990 - 2 StR 469/89 (https://dejure.org/1990,5683)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - 2 StR 469/89 (https://dejure.org/1990,5683)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - 2 StR 469/89 (https://dejure.org/1990,5683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung - Annahme besonderer Umstände bei der Strafaussetzung zur Bewährung - Untersuchungshaft zur Abhaltung von Straftaten - Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 303
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 293/14

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweis von Indiztatsachen;

    Bei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch die Staatsanwaltschaft müsste daher eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage durch die begehrte Beweiserhebung umschlagen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NStZ 1997, 503, 504 m. Anm. Herdegen; ferner BGH, Urteil vom 21. März 1990 - 2 StR 469/89 (juris Rn. 23)).
  • BGH, 09.03.1993 - 4 StR 68/93

    Zulässigkeit einer Verfahrensbeschwerde - Nachholung der Festsetzung einer

    Bei einem Angeklagten, gegen den, wie hier, noch keine Freiheitsstrafen verhängt worden sind und der erstmals Freiheitsentzug erlitten hat, kann dieser Umstand bei der Entscheidung über die Annahme besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen (BGH StV 1990, 303; Beschluß vom 8. Januar 1993 - 2 StR 616/92).
  • LG Duisburg, 24.08.2012 - 32 KLs 12/12
    Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits über sechs Monate Auslieferungs- beziehungsweise Untersuchungshaft verbüßt hat und ihm dadurch bereits ein Übel zugefügt wurde, das im Ergebnis einer entsprechenden Teilverbüßung der Strafe gleichkommt (§ 51 Abs. 1 S.1. StGB) (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31.03.1990 in: StV 1990, 303).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 22/95

    Strafprozeßrecht; Haftbefehl; Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung der

    Das Strafverfahren hat zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt, auf welche die Untersuchungshaft anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), die sich damit als teilweise Verbüßung der Strafe darstellt (BGH StV 1990, 303) und damit die Untersuchungshaft auffängt (s. Tröndle, LK-StGB, 10. Aufl., § 51 Rdnr. 13; vgl. auch BVerfGE 9, 89, 94).
  • BGH, 18.12.1991 - 2 StR 546/91

    Günstige Sozialprognose

    Der Umstand, daß der Angeklagte längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen mußte, hätte im übrigen auch in die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit Eingang finden müssen (BGH, Urt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89 = BGH bei Detter NStZ 1990, 579 = BGH StV 1990, 303).
  • BGH, 03.11.1993 - 4 StR 593/93

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen über einem Jahr -

    Im Rahmen der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen sei, hätte demgegenüber aber neben der bisherigen Straffreiheit, der hohen Strafempfindlichkeit und dem - allerdings erst nach der Vernehmung des Tatopfers abgelegten - Geständnis auch berücksichtigt werden müssen, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. BGH StV 1990, 303).
  • BGH, 20.08.1993 - 2 StR 427/93

    Berücksichtigung der günstigen Sozialprognose beider Strafbemessung

    In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, welche Wirkung auf den Angeklagten die zur Zeit der Hauptverhandlung bereits sieben Monate andauernde Untersuchungshaft (vgl. BGH StV 1990, 303; 1990, 443; 1992, 63; BGH, Beschlüsse vom 16. März 1990 - 3 StR 73/90 und vom 16. Juli 1993 - 2 StR 322/93) sowie das Wissen darum hatte, daß er seiner Familie nur durch verantwortungsbewußte straffreie Führung wieder aus den durch ihn verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraushelfen konnte.
  • BGH, 16.07.1993 - 2 StR 322/93

    Anforderungen an eine günstige Sozialprognose

    Der Umstand, daß der Angeklagte sich längere Zeit in Untersuchungshaft befand, ist auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1989 - 2 StR 110/89; v. 15. April 1992 - 5 StR 131/92; v. 9. März 1993 - 4 StR 68/93; v. 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90; Urt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89; v. 15. Oktober 1991 - 4 StR 336/91 = StV 1992, 63).
  • BGH, 28.01.1992 - 4 StR 656/91

    Berichtigung eines Schuldspruchs - Fehlende Erörterung einer weiteren

    Bei der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gegen den bislang unbestraften Angeklagten wird insbesondere auch die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft in Rechnung zu stellen sein (vgl. BGH StV 1990, 303, 453).
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